1. Anwendbarkeit
Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ („AGB“) sind integrierter Bestandteil sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der ROOFSEC GmbH. Von den AGB abweichende Vertragsbedingungen oder sonstige Regelungen des Kunden gelten nur dann und nur soweit, als ROOFSEC dies im einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt hat und nur für jenes Geschäft, für welches die Vertragsbedingungen oder sonstigen Regelungen des Kunden von ROOFSEC anerkannt wurden. Die Bestätigung von Aufträgen gilt keinesfalls als Anerkennung abweichender Vertragsbedingungen oder sonstiger Regelungen.
Für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern im Sinne der für diese im Einzelfall maßgeblichen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten die AGB nur soweit, als diese nicht den zwingenden Regelungen solcher Bestimmungen widersprechen.
2. Schriftlichkeit
Erklärungen, Beratungen und Vertragsabschlüsse durch ROOFSEC werden für ROOFSEC erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Erklärungen des Kunden aufgrund der AGB, wie Mängelrügen und dergleichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Zuge der Geschäftsanbahnung von ROOFSEC erteilte Preis- und sonstige Auskünfte, Informationen oder Bekanntgaben gelten lediglich als unverbindlicher Schätzungsvorschlag zur Orientierung des Kunden und verpflichten ROOFSEC nicht zum Vertragsabschluss. Angebote von ROOFSEC sind stets freibleibend und werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens ROOFSEC für diese verbindlich. ROOFSEC ist berechtigt, Kundenaufträge innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bestätigen oder abzulehnen. Während dieser Frist ist der Kunde an seinen Auftrag gebunden. Eine Auftragsbestätigung gilt als vom Kunden anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt schriftlich Widerspruch erhebt. Änderungen eines von ROOFSEC angenommenen Auftrages können vom Kunden nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis von ROOFSEC vorgenommen werden.
3. Liefermenge
Um den produktionstechnischen Besonderheiten bei der Fertigung durch ROOFSEC Rechnung zu tragen, sind Bestell- und Liefermengen den jeweiligen Chargengrößen geschuldet. In Rahmenlieferverträgen verbindlich vereinbarte Liefermengen sind vom Kunden zur Gänze abzunehmen, widrigenfalls der Kunde verpflichtet ist, für nicht abgenommene Mengen an ROOFSEC den vereinbarten Preis in voller Höhe zuzüglich allfälliger ROOFSEC aus der Minderabnahme erwachsene Mehrkosten zu ersetzen.
4. Versand, Gefahrenübergang
Lieferungen erfolgen mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag ab dem jeweiligen Werk von ROOFSEC. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Weisung bestimmt ROOFSEC als Beauftragter des Kunden Transportart und Transportweg. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur über ausdrückliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten.
Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung einer Lieferung gehen mit Übergabe der Lieferung an den Transporteur, im Falle der Eigenauslieferung oder Kundenabholung mit Abgang der Lieferung aus dem Werk von ROOFSEC, auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt der Gefahrenübergang in dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Kunde objektiv in Verzug befindet. Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine Sonderverpackung vereinbart ist, erfolgt die Verpackung lediglich in der bei ROOFSEC jeweils gebräuchlichen Standardverpackung. Für Schäden aus mangelhafter Verpackung wird, soweit diese den Anweisungen des Kunden entspricht, nicht, ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
Grundsätzlich gilt jede Lieferung als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht. Allfällige Beschädigungen sind bis zum Nachweis des Gegenteils als beim Transport entstanden anzusehen. Soweit sich gemäß vereinbarter Lieferkonditionen (INCOTERMS) der Schaden im Bereich der von ROOFSEC zu tragenden Gefahr ereignet, ist der Kunde bei sonstigem Verlust allfälliger Ansprüche gegen ROOFSEC verpflichtet, allfällige Ansprüche von ROOFSEC gegenüber dem Frachtführer, Spediteur und Transportversicherer geltend zu machen.
5. Liefertermine, Verzug, Höhere Gewalt
Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Zugesagte Liefertermine berechtigen ROOFSEC zu einer Überschreitung bis zu 14 Werktagen durch einfache schriftliche Mitteilung an den Kunden, ohne dass dieser berechtigt wäre, hieraus Verzugsfolgen welcher Art auch immer abzuleiten.
Bei darüberhinausgehender Überschreitung eines Liefertermins (Lieferverzug) ist der Kunde – ausgenommen in Fällen höherer Gewalt – lediglich zum Vertragsrücktritt hinsichtlich der vom Lieferverzug erfassten Menge unter angemessener, mindestens 4-wöchiger Nachfristsetzung berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen ROOFSEC, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und betragsmäßig höchstens auf den Nettofakturenwert der vom Lieferverzug betroffenen Menge beschränkt.
Als versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen, widrigenfalls ROOFSEC berechtigt ist, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden nach freiem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen.
Werkzeug- und Maschinenbruch, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle seitens Vorlieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und andere Fälle höherer Gewalt befreien ROOFSEC für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung.
Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 2 Monate verzögert, so ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, ist aber verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt bereits vorgefertigte Ware zum vereinbarten Preis zu übernehmen.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Kunden wird für diese Fälle ausnahmslos ausgeschlossen.
Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder werden hinsichtlich des Kunden Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel darüber begründen, ob der Kunde seinen Verpflichtungen künftig termingerecht und ordnungsgemäß nachkommen wird, so ist ROOFSEC unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und alle noch aushaftenden Geld- und sonstigen Forderungen sofort fällig zu stellen.
6. Gewährleistung
Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird bestimmt durch die Auftragsbestätigung sowie die im Werk von ROOFSEC gegebenen technischen Fertigungsmöglichkeiten. Bei Teilen aus der Massenfertigung stellen mangels abweichender schriftlicher Absprache branchenübliche Fehler innerhalb der von ROOFSEC jeweils festgelegten Akzeptanzlimits (Standard-AQL Werte) keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
Die Gewährleistung von ROOFSEC beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Gefahr für die Lieferung auf den Kunden übergeht und endet 6 Monate nach diesem Zeitpunkt. Für diejenigen Teile einer Lieferung, die ROOFSEC zugekauft hat, steht ROOFSEC nur im Rahmen der ROOFSEC gegen die betreffenden Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche für deren Mangelfreiheit ein. Der Kunde ist zur sofortigen Untersuchung jeder Lieferung auf Mängel verpflichtet. Erkennbare Mängel sind binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, sonstige Mängel sofort nach deren Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist, bei sonstigem Ausschluss jeder Gewährleistung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge oder wird die Lieferung vom Kunden be- oder verarbeitet oder mit anderen Sachen vermengt, so gilt die Lieferung als vorbehaltlos genehmigt. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von einer Zahlungsverpflichtung und berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus dem betreffenden oder aus einem anderen Vertrag. Bei unsachgemäßer Behandlung, Be- oder Verarbeitung der Lieferung sind jegliche Ansprüche gegen ROOFSEC ausgeschlossen. Wird ein Mangel von ROOFSEC als zu Recht bestehend anerkannt, so bleibt es ROOFSEC überlassen, entweder die Lieferung zum vereinbarten Preis zurückzunehmen oder gegen Rücksendung der Lieferung Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Mangel selbst zu beheben. Mängelbehebung durch den Kunden wird von ROOFSEC nur vergütet, wenn ROOFSEC dem im Voraus schriftlich zugestimmt hat.
Für Mängelfolgeschäden an Personen oder Anlagen (insbesondere Schäden infolge Betriebsunterbrechungen) steht ROOFSEC, soweit diese entgangenen Gewinn oder Drittschäden umfassen, nicht und im Übrigen nur soweit ein, als der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; die Haftung von ROOFSEC ist ferner betraglich beschränkt auf den Nettofakturenbetrag der vom Mangel betroffenen Lieferung.
7. Schadensersatz
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den AGB ist die Haftung von ROOFSEC für Schäden, welche auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sowie für alle indirekten Schäden ausgeschlossen, ansonsten auf den Nettoauftragswert beschränkt.
8. Produkthaftung
Eine Haftung von ROOFSEC für Sachschäden aus einem Produktfehler, die der Kunde als Unternehmer erleidet, wird ausgeschlossen. Rückersatzansprüche des Kunden infolge Fehlerhaftigkeit der Lieferung sind ROOFSEC gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Kunde ist bei sonstiger Schadenersatzpflicht verhalten, diese Freizeichnungsklausel zu Gunsten von ROOFSEC gleichlautend auch auf dessen allfälligen Abnehmer zu überbinden. Die Beschränkung der Produkthaftung von ROOFSEC gilt gleichermaßen für Ware und Verpackung.
9. Gewerbliche Schutzrechte
Sämtliche von ROOFSEC in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages erstellten Dokumentationen, technischen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie jede angewandte Technik der Herstellung und Gestaltung der Produkte stellen stets alleiniges geistiges Eigentum von ROOFSEC dar, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte nicht bestehen. Dem Kunden ist es untersagt, dieses ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dergleichen zugänglich gemachte Know-how für eine eigene Fertigung – gegebenenfalls auch nach technischer Weiterentwicklung – zu verwenden oder Dritten in welcher Weise auch immer offen zu legen oder sonst zugänglich zu machen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, stehen ROOFSEC gegen den Kunden die Rechte zu, die das Österreichische Patentgesetz einem Patentinhaber für eine Patentverletzung einräumt.
Der Kunde wird ROOFSEC hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter aus Patent- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen durch Bauteile, Baugruppen oder sonstige Waren oder Dienstleistungen, die nicht von ROOFSEC entwickelt wurden, stets vollkommen schad- und klaglos halten.
10. Anwendungstechnische Beratung
Jede anwendungstechnische Beratung durch ROOFSEC in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht einer Lieferung auf deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und/oder Zwecke. Eine allfällige diesbezügliche Haftung von ROOFSEC ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie betraglich auf den Nettofakturenwert der den Schaden verursachenden Lieferung beschränkt.
11. Eigentumsvorbehalt
Jede Lieferung bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung einschließlich Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, Eigentum von ROOFSEC. Der Kunde ist zu getrennter Aufbewahrung und sachgemäßer Lagerung der im Vorbehaltseigentum von ROOFSEC stehenden Lieferung sowie zur wertentsprechenden Versicherung verpflichtet.
Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- oder verarbeiten oder zu veräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden ist hingegen nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung durch ROOFSEC zulässig. Der Eigentumsvorbehalt von ROOFSEC erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderem Material erwirbt ROOFSEC Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der von ROOFSEC bewirkten Lieferung zu dem des anderen Materials. Der Kunde gilt in allen diesen Fällen als Verwahrer und ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums von ROOFSEC erforderlich oder nützlich sind. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder begründen wollen, hat der Kunde dies ROOFSEC bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware an ROOFSEC ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, ROOFSEC Namen und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Verkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben.
Der Kunde ist ferner verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken und ROOFSEC dies über Verlangen urkundlich nachzuweisen. ROOFSEC ist jederzeit berechtigt, derartige Abtretungen den jeweiligen Schuldnern mitzuteilen. Der Kunde ist bis auf Widerruf durch ROOFSEC berechtigt, an ROOFSEC abgetretene Forderungen im eigenen Namen aber auf Rechnung von ROOFSEC einzuziehen, ohne dass sich an der ausschließlichen Forderungsberechtigung von ROOFSEC etwas ändern würde. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware an Dritte abzutreten. Derartige Abtretungen sind ROOFSEC gegenüber in jedem Fall wirkungslos.
Eine Rücknahme von Lieferungen durch ROOFSEC bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfolgt zum Schrottwert, wobei die Kosten des Rücktransportes zu Lasten des Kunden gehen. Ein über dem Schrottwert liegender Verwertungserlös ist aber dem Kunden anzurechnen.
Werkzeuge, die ROOFSEC zur Herstellung der bestellten Produkte anfertigt oder anfertigen lässt, bleiben auch dann Eigentum von ROOFSEC, wenn der Kunde die Werkzeugkosten bezahlt.
12. Preise
Die Preise von ROOFSEC verstehen sich in der im Angebot festgelegten Währung, ansonsten in der für das jeweils liefernde ROOFSEC Unternehmen geltenden Währung, netto, ab dem jeweiligen Werk von ROOFSEC. Die vereinbarten Preise basieren auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei einer Änderung der Material- und Energiepreise, Löhne, Frachtkosten, Zölle, Steuern und sonstigen preisbestimmenden Kosten behält sich ROOFSEC eine Anpassung an die Kostenstruktur zum Lieferzeitpunkt vor. Die Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen. Für Mindermengen werden entsprechende Preiszuschläge berechnet.
Bei Angeboten in anderen Währungen als Euro behält sich ROOFSEC vor, die Preise an Kursschwankungen gegenüber dem Euro, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung (bei Zahlungsverzug des Kunden bis zur Bezahlung) eintreten, anzupassen.
13. Zahlung
Rechnungsbeträge sind mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei an ROOFSEC zu bezahlen. ROOFSEC behält sich vor, Lieferungen von einer sofortigen Zahlung bei Übernahme abhängig zu machen. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, wobei sämtliche Zinsen und Spesen zu Lasten des Kunden gehen; Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug.
Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gemäß § 352 des Österreichischen Unternehmensgesetzbuches verrechnet. Sollte ROOFSEC ein höherer Verzugsschaden entstehen, ist dieser vom Kunden zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Kunden zu ersetzen.
Spesen im Zusammenhang mit Überweisungen, Dokumenteninkassi oder Dokumentenakkreditiven gehen zu Lasten des Kunden.
Vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote gelten ROOFSEC gegenüber nicht.
14. Einbauanleitung, Unterlagen
Erwirbt der Kunde das Produkt zum Weiterverkauf oder Einbau, so ist er verpflichtet, die Verkaufs- bzw. Planungsunterlagen von ROOFSEC, wie z. B. ROOFSEC Broschüren, Detailinformationen, Preislisten etc., anzufordern und seinen Abnehmern bzw. Interessenten zu übergeben. Über gesonderte Anforderungen stellt ROOFSEC dem Kunden auch standardisierte Einbauanleitungen, Detailpläne, Zeichnungen – soweit vorhanden – zur Ausfolgung an seine Abnehmer zur Verfügung. Einbauanleitungen sind der Lieferung jeweils beigepackt. Sollten diese fehlen, so hat sie der Kunde von ROOFSEC anzufordern. Der Kunde hat im Falle eines Wiederverkaufes dafür Sorge zu tragen, dass die beigepackten Anleitungen und Zeichnungen an seine Abnehmer vollständig weitergegeben werden.
Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau und die Konstruktion des Einbaus nach dem neuesten Stand der Wissenschaft fachkundig nach den jeweils geltenden Bauordnungen, Normen und den weiter oben genannten Anleitungen, Zeichnungen und Angaben vornehmen zu lassen. ROOFSEC ist bereit, diesen Fachleuten Beratung und Schulungen zur Verfügung zu stellen, wobei die Beratung samt Einbau eines ROOFSEC Monitoringsystems inkl. Zubehör an der Baustelle zu den jeweils geltenden ROOFSEC Servicestundensätzen plus Anreisekosten erfolgt. Als Fachleute im Sinne des obigen Absatzes gelten nur Personen, die die Beratung und Schulung von ROOFSEC regelmäßig in Anspruch nehmen.
Von ROOFSEC stammende Muster, Zeichnungen, Werbe- oder Marketingmaterialien sowie Beschreibungen oder Illustrationen aus ROOFSEC Katalogen oder Broschüren dienen ausschließlich dem Zweck, eine annähernde Vorstellung der Produkte und der sonstigen Waren zu ermöglichen. Sie sind nicht Vertragsbestandteil oder entfalten auch sonst keine rechtliche Wirksamkeit.
Erwirbt der Kunde das Produkt zum Weiterverkauf oder Einbau, so ist er verpflichtet, die jeweiligen Produktbeschreibungen anzufordern. Alle von ROOFSEC zur Verfügung gestellten Unterlagen (Prospekte, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Einbauanleitungen u. dgl.) bleiben geistiges Eigentum von ROOFSEC. Diese Unterlagen dürfen ohne Genehmigung von ROOFSEC weder kopiert noch anderen Unternehmen außerhalb der genannten Weitergabeverpflichtung zur Verfügung gestellt werden. Falls gegen diese Verpflichtung verstoßen wird, hat ROOFSEC das Recht, die zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzufordern und allenfalls Schadenersatz zu verlangen.
15. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Unternehmenssitz des jeweils fakturierenden ROOFSEC Unternehmens, wo alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Verträgen mit dem Kunden zu erfüllen sind.
Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen unterliegen dem nationalen Recht jenes Landes, in dem das jeweils fakturierende ROOFSEC Unternehmen seinen Sitz hat, unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten wird das für den Unternehmenssitz des jeweils fakturierenden ROOFSEC Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Es steht ROOFSEC aber frei, auch ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht anzurufen. Im Falle von Lieferungen in Bestimmungsländer außerhalb der Europäischen Union werden nach Wahl von ROOFSEC unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedssprache ist deutsch, Schiedsort ist Wien. Der Kunde verzichtet auf die Anwendung des § 611 der Österreichischen Zivilprozessordnung.
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB zur Gänze oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen und die Geltung der AGB als solche unberührt.
ROOFSEC GMBH.
Irrtum und Druckfehler vorbehalten!